Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber. Das gilt auch für Auszubildende sowie für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine insgesamt mindestens zweijährige Beschäftigung, bei Auszubildenden ein einjähriges Ausbildungsverhältnis.
Für Beschäftigte bei Arbeitgebern mit nicht mehr als fünf Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch, Bildungsfreistellung soll aber unter Berücksichtigung betrieblicher oder dienstlicher Belange gewährt werden. Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten erhalten vom Land eine teilweise Erstattung des bei Bildungsfreistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes.
Der Freistellungsanspruch beträgt in der Regel zehn Tage in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren. Für Auszubildende beträgt der Anspruch drei Tage innerhalb der Ausbildung, allerdings nur für gesellschaftspolitische Weiterbildung.
Sie können selbst auswählen, welche Veranstaltungen Sie besuchen. Die Bildungsfreistellung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Eine Anmeldebestätigung der Akademie der Ingenieure ist beizufügen. Der Arbeitgeber kann bis drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich die Teilnahme an der anerkannten Veranstaltung zum gewünschten Termin ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen.
(Quelle: www.mbwjk.rlp.de)
Das Bundesland Baden-Württemberg hat kein eigenes Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetz. Trotzdem unterstützen die Unternehmen oft die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiter, um die Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten bzw. zu steigern. Die Absprachen darüber müssen zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter/-in individuell ausgehandelt werden.
Das Recht auf Bildungsfreistellung ist im Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) geregelt. Der jährliche Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt bis zu 6 Tage, bei maximal 3 Tagen Lohnfortzahlung.
(Quelle: www.saarland.de)
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