Eine Investition in die Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern lohnt besonders. Findet die Maßnahme überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers statt und beteiligt sich dieser an den Kosten, so ist dies kein Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer anzurechnen ist und unterliegt somit weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherungspflicht.
Das betriebliche Interesse ist dann gegeben, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitsnehmers am Arbeitsplatz erhöht.